Anträge der 5. Vollversammlung (voller Wortlaut)

Antrag Statutenänderung Art 5 (Antrag des Büros)
Die Begründung:
Bis anhin konnten JugendparlamentarierInnen nur für die Dauer eines Jahres dem JuPa beitreten und nur (abgesehen von wenigen Ausnahmen) auf Ende Jahr hin zurücktreten. Diese Regelung ist nicht jugendfreundlich. Gerade dieses Jahr haben wir einige Mitglieder, die zwar offiziell noch Mitglied des Jugendparlamentes sind, aus verschiedenen Gründen sich aber nicht mehr aktiv in einer Arbeitsgruppe engagieren und auch nicht mehr zur Vollversammlung erscheinen. Gerade letzter Punkt kann zu Problemen in Bezug auf die Beschlussfähigkeit führen.
Das Büro des Jugendparlament schlägt deshalb vor, diese Regelung zu lockern und auch im Sommer Ein- und Austritte zu ermöglichen. Die neue Regelung soll aber weiterhin ausschliessen, dass gewisse Gruppen sich nur zur Manipulation ins Jugendparlament einschreiben und, beispielsweise nach gesprochenen Kredit für den Verein, in dem alle jener Gruppe Mitglied sind, sich wieder verabschieden.

Der Antrag:
Art 5 des Reglements für das Jugendparlament Winterthur wird wie folgt geändert:
(Änderungen sind kursiv gedruckt)

Art. 5 Mitgliedschaft
1. Voraussetzungen
 Mitgliedschaftsberechtigt sind alle urteilsfähigen Einwohner mit Wohnsitz in der Stadt Winterthur ab dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 14. Geburtstag feiern, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 24. Geburtstag feiern.

2. Eintritt
 Der TrägerInnenverein führt das Einschreibeverfahren durch. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich schriftlich beim TrägerInnenverein für eine Amtsdauer melden. Als Anmeldung genügen die persönlichen Angaben, die Adresse und die Unterschrift.
Der TrägerInnenverein entscheidet, ob Anmeldungen, die zwischen Januar und Juli eingehen, bereits für einen Eintritt nach den Sommerferien berechtigen.
Bei Eintritt wird der Angemeldete/die Angemeldete darauf aufmerksam gemacht, welche Verpflichtungen er mit seiner Anmeldung eingeht (obligatorische Teilnahme an Vollversammlungen, aktive Mitwirkung in mindestens einer Arbeitsgruppe).

3. Austritt
 Ein Austritt ist grundsätzlich nur auf das Ende einer Amtsdauer möglich. Bei wichtigen Gründen werden Ausnahmen gemacht. Zudem besteht die Möglichkeit, vor den Sommerferien seinen Austritt aus dem Jugendparlament zusammen mit einer Begründung bekanntzugeben.
 Scheidet ein Mitglied aus dem Jugendparlament vor Ablauf der Amtszeit aus, wird es nicht ersetzt. Dies hat keine Wirkung auf das Bestehen des Jugendparlamentes.

4. Ausschluss
 Ein Ausschluss ist mit den Stimmen von vier Fünfteln der eingeschriebenen Mitglieder des Jugendparlamentes möglich.
Das Büro ermahnt Mitglieder des Jugendparlamentes, die den Vollversammlungen und Arbeitsgruppensitzungen (unentschuldigt) fernbleiben, zur aktiver Mitarbeit und veranlasst gegebenenfalls einen Austritt/Ausschluss dieser Person aus dem Jugendparlament.

Antrag zur Lehrstelleninitiative
Antrag: Übernahme von Partnerrolle beim Secondofestival
aus technischen Gründen ist der Volltext leider momentan nicht auf dem Internet zugänglich....sorry!