Statuten

Reglement für das Jugendparlament Winterthur

( Stand März 2000)

  1. Teil:  Allgemeine Bestimmungen
  2. Teil:  Die Vollversammlung
  3. Teil:  Büro
  4. Teil:  Arbeitsgruppen
  5. Teil:  Revisionsstelle
  6. Teil:  Pressestelle
  7. Teil:  Schlussbestimmungen

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Jugendparlament Winterthur" besteht eine Institution mit Sitz in Winterthur.

Art. 2 Ziele

  1. Das Jugendparlament Winterthur ist ein Sprachrohr für Jugendliche. Es vertritt die Interessen der Winterthurer Jugendlichen. Es ist Ansprechpartner für Jugendliche, welche Anliegen an die Gemeinde vorbringen wollen.
  2. Das Jugendparlament Winterthur ermöglicht den Jugendlichen, Verantwortung zu tragen und mit politischen Rechten und Pflichten umzugehen. Es will Jugendliche zu politischer Aktivität anspornen.
  3. Durch das Jugendparlament können die Jugendlichen zu aktuellen Themen Stellung nehmen, ihre Ideen und Projekte im Rahmen eines eigenen Budgets in die Tat umzusetzen und dadurch aktiv ihre Zukunft mitgestalten. Es entscheidet im Rahmen seines Budgets über Unterstützungsbeiträge für Aktivitäten Jugendlicher.
  4. Das Jugendparlament will die kommunalen Behörden in Jugendfragen beraten.

Art. 3 Organisation

Organe des Jugendparlamentes sind:

1. die Vollversammlung als oberstes Organ

2. das Büro

3. die Arbeitsgruppen

4. die Revisionsstelle

5. die Pressestelle

Art. 4 Mittel

  1. Die Mittel des Jugendparlamentes setzten sich aus dem Beitrag der Stadt Winterthur sowie aus allfälligen Erlösen oder Sponsorenbeiträgen zusammen.
  2. Das Jugendparlament haftet mit seinem ganzen Vermögen. Jede persönliche Haftung oder Schuldendeckungspflicht der Mitglieder wird ausgeschlossen.

 

Art. 5 Mitgliedschaft

1. Voraussetzungen

Mitgliedschaftsberechtigt sind alle urteilsfähigen EinwohnerInnen mit Wohnsitz in der Stadt Winterthur ab dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 14. Geburtstag feiern, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 24. Geburtstag feiern.

2. Eintritt

Das Büro führt in Absprache mit dem TrägerInnenverein das Einschreibeverfahren durch. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich schriftlich beim Aktuar/der Aktuarin für eine Amtsdauer melden. Als Anmeldung genügen die persönlichen Angaben, die Adresse und die Unterschrift.

Das Büro entscheidet mit dem TrägerInnenverein, ob Anmeldungen, die zwischen Januar und Juli eingehen, bereits für einen Eintritt nach den Sommerferien berechtigen.

Bei Eintritt wird der Angemeldete/die Angemeldete darauf aufmerksam gemacht, welche Verpflichtungen er mit seiner Anmeldung eingeht (obligatorische Teilnahme an Vollversammlungen, aktive Mitwirkung in mindestens einer Arbeitsgruppe).

3. Austritt

Ein Austritt ist grundsätzlich nur auf das Ende einer Amtsdauer möglich. Bei wichtigen Gründen werden Ausnahmen gemacht. Zudem besteht die Möglichkeit, vor den Sommerferien seinen Austritt aus dem Jugendparlament zusammen mit einer Begründung bekanntzugeben

Scheidet ein Mitglied aus dem Jugendparlament vor Ablauf der Amtszeit aus, wird es nicht ersetzt. Dies hat keine Wirkung auf das Bestehen des Jugendparlamentes.

4. Ausschluss

Ein Ausschluss ist mit den Stimmen von ¾ der anwesenden Mitglieder des Jugendparlamentes möglich. Der Antrag auf Ausschluss muss in der Einladung zur Vollversamlung traktandiert sein. Das Ausschlussverfahren erfolgt durch eine geheime Stimmabgabe.

Das Büro fordert Mitglieder des Jugendparlamentes, die den Vollversammlungen und Arbeitsgruppensitzungen (unentschuldigt) fernbleiben, zur aktiver Mitarbeit auf und veranlasst gegebenenfalls einen Austritt/Ausschluss dieser Person aus dem Jugendparlament.

Bleibt ein Mitglied der Vollversammlung drei aufeinander folgende Male unentschuldigt fern, scheidet es automatisch aus dem Jugendparlament aus.

 

Art. 6 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der ersten Plenumssitzung im 1. Quartal des Jahres.

 

2. Teil: Die Vollversammlung

Art. 7 Zusammensetzung

  1. Das Jugendparlament umfasst mindestens 30 und höchstens 100 Mitglieder.
  2. Bei sehr geringen Abweichungen von diesen Richtwerten entscheidet der Vorstand des TrägerInnenvereins mit einfachem Mehr der Mitglieder des Vorstandes über das Zustandekommen des Jugendparlamentes.
  3. Melden sich mehr als 100 Mitglieder bestimmt der TrägerInnenverein weitere Kriterien (Vereins- oder Schulzugehörigkeit. Altersgruppen, Quartiere, Geschlecht. etc.)

Art. 8 Einberufung

  1. Die Vollversammlung wird durch das Büro zirka viermal pro Jahr einberufen (mindestens dreimal).
  2. Weitere Sitzungen können vom Büro oder von mindestens einem Drittel des Jugendparlamentes einberufen werden. Eine ausserordentliche Sitzung muss innerhalb von vier nicht schulfreien Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

Art. 9 Teilnahme

Die Teilnahme an den Plenumssitzungen ist obligatorisch. Begründete Abmeldungen sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der/m AktuarIn zu melden.

Art. 10 Traktandenliste

  1. Die Einladung zur Vollversammlung enthält die Traktandenliste inkl. Anträge und andere wichtige Infos. Die Traktandenliste mit den erforderlichen Unterlagen wird sodann mindestens eine Woche vor der Sitzung allen Mitgliedern zugestellt.
  2. Weitere Anträge können zu Beginn der Sitzung dem Büro mitgeteilt werden, falls die/der AntragstellerIn ihren/seinen Antrag als dringlich erachtet. Das Büro entscheidet endgültig über die Dringlichkeit des Antrages. Nicht dringliche Anträge werden an der nächsten Sitzung traktandiert.

Art. 11 Anträge

  1. Jede Arbeitsgruppe hat ein eigenständiges Antragsrecht. Das Büro gilt in diesem Sinn als Arbeitsgruppe.
  2. Jedes Mitglied des Jugendparlamentes kann mit der schriftlichen Unterstützung von vier weiteren Mitgliedern einen Antrag stellen.
  3. Alle mitgliedsberechtigten Jugendliche, die nicht im Jugendparlament Mitglied sind, können einen Antrag an das Büro stellen. Dieses entscheidet selbständig, ob es den Antrag der Vollversammlung vorlegen will.

Art. 12 Öffentlichkeit

Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Jugendparlament kann Experten für eine Anhörung oder Befragung einladen.

Art. 13 Beschlussfähigkeit

Das Plenum ist nur beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Eingeschriebenen oder mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind.

Art. 14 Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmausübung in Vertretung ist ausgeschlossen. Stimmenthaltung ist zulässig.

Art. 15 Ablauf von Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen.

2. Ausgabenbeschlüsse bis CHF 800.-, falls sie keine reinen Spenden sind, erfordern eine einfache Mehrheit, solche über CHF 800.- benötigen eine

2/3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern unter Abzug der leeren und

ungültigen Stimmen."

3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag nur dann als angenommen/eine Person nur dann als gewählt, wenn ihm/ihr beide Co-Präsidenten/innen zugestimmt haben.

  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Ein Viertel der Anwesenden kann eine geheime Durchführung verlangen.

Art. 16 Dokumentation

Über Verhandlungen und Sitzungen ist von/m AktuarIn ein Protokoll zu führen. Dieses wird von der Vollversammlung geprüft und verabschiedet. Dazu wird es spätestens 10 Tage nach der VV den Mitgliedern des Jugendparlamentes zugestellt.

 

Art.. 17 Zuständigkeit und Kompetenzen

Die Vollversammlung bildet das oberste Organ des Jugendparlamentes. Ihr obliegen

1. die Wahl

-der StimmenzählerInnen

-des Co-Präsidiums

-der übrigen Mitglieder des Büros

-der LeiterInnen der Arbeitsgruppen

-der Pressestelle

2. die Einsetzung von dauernden oder befristeten Arbeitsgruppen

3. die Beratung und Verabschiedung der Projekte, des Budgets, der Rechnung, des Rechenschaftsberichtes und des Protokolls der letzten Sitzung

4. die Formulierung und Verabschiedung von parlamentarischen Vorstössen zuhanden verschiedener Behörden und der Öffentlichkeit

5. Reglementsänderungen mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder des Jugendparlamentes, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen.

6. die Auflösung mit zwei Drittel aller eingeschriebenen Mitgliedern des Jugendparlamentes.

Art.. 18 Beziehung zum TrägerInnenverein

Das Jugendparlament ist verpflichtet, jährlich Rechnung und Rechenschaftsbericht zur Kenntnisnahme an den TrägerInnenverein einzureichen.

Art. 19 Finanzordnung

  1. Das Jugendparlament verfügt jährlich über einen Beitrag der Stadt Winterthur von sFr. 40´000.--. Dieser wird vom TrägerInnenverein verwaltet. Dem Jugendparlament steht es frei, für seine Aktivitäten ferner Gelder von Dritten, wie Gönnerbeiträge, Spenden und Sponsorengelder, zu erhalten. Diese sind ausschliesslich für Projekte einzusetzen.
  2. Vom gesamten Betrag gehen
  3. max. 10%, also sFr. 4´000.--, an den TrägerInnenverein für die Durchführung des Bestellungsverfahrens,
  4. max. 10%, also sFr. 4´000.--, an das Jugendparlament für administrative Aufwendungen (inkl. Sitzungsräume, Einladungen etc.)
  5. mind. 80%, also sFr. 32´000.--, in das eigene Budget des Jugendparlamentes.

3. Teil: Büro

Art. 20 Zusammensetzung

Das Büro setzt sich zusammen aus

1. Co-Präsidium

2. AktuarIn

3. KassierIn

4. Delegierten der dauernden Arbeitsgruppen

5. Pressestelle

Art. 21 Amtsdauer und Vorgehen

  1. Die Mitglieder des Büros werden zu Beginn der Amtsdauer auf eine Amtszeit von einem Jahr vom Plenum gewählt. Wiederwahl ist möglich
  2. Das Büro trifft sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Es beschliesst mit dem einfachen Mehr seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Co-Präsidium.

Art. 22 Zuständigkeit und Kompetenzen

Dem Büro obliegt

1. der Vollzug der Plenumbeschlüsse, für die keine AG verantwortlich zeichnet

2. die Organisation und Leitung von Plenumssitzungen

3. die Erstellung von Budget, Rechnung und Rechenschaftsbericht.

4. die regelmässige Information der Öffentlichkeit zusammen mit der Pressestelle über dieTätigkeiten des Jugendparlamentes.

5. die Dringlicherklärung von Anträgen zu Beginn der Sitzung und von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppen sowie andere Dringlicherklärungen. Darüber ist die Vollversammlung bei nächster Gelegenheit zu informieren.

6. den Entscheid über Anträge von Jugendlichen, die nicht im Jugendparlament Mitglied sind.

7. das Einschreibeverfahren zum Eintritt ins Jugendparlament.

Art. 23 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus zwei Personen. Sie sind gleichberechtigt.
  2. Das Co-Präsidium ist Vorsitz des Jugendparlamentes.

Es ist zusammen mit AktuarIn oder KassierIn kollektiv unterschriftsberechtigt.

Die Vertretung nach aussen wird durch das Co-Präsidium zusammen mit der Pressestelle wahrgenommen.

 

Art. 24 Aktuariat

  1. Das Aktuariat des Büros stimmt überein mit dem Aktuariat des Jugendparlamentes.
  2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  3. die Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen des Büros und des Plenums zu schreiben
  4. die Korrespondenz zu erledigen
  5. die Akten zu archivieren
  6. bei Verhandlungen zu protokollieren. Das Protokoll enthält mindestens Tag, Ort, Beginn und Schluss der Sitzung, die Namen der Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitgliedern, der ProtokollführerIn und allfälliger Gäste sowie alle Anträge und Beschlüsse ohne Beratung. Das Protokoll wird allen Mitgliedern des Jugendparlamentes und denen des TrägerInnenvereins spätestens 10 Tage nach der Vollversammlung zugestellt.
  7. den TrägerInnenverein vollständig zu informieren.

Art. 25 KassierIn

Der/Die KassierIn besorgt das Rechnungswesen und legt auf Ende des Amtsjahres die Rechnung ab.

Art. 26 Entschädigung

Das Präsidium, AktuarIn, KassierIn und PressesprecherIn erhalten einen jährlichen Unkostenbeitrag von je sFr. 100.-- zugesprochen.

4. Teil: Arbeitsgruppen

Art. 27 Organisation

Die Mitglieder des Jugendparlamentes teilen sich in verschiedene Arbeitsgruppen ein, die von der Vollversammlung eingesetzt werden. Es gibt dauernde und befristet Arbeitsgruppen.

Art. 28 Zusammensetzung

  1. Jedes Mitglied des Jugendparlamentes ist in einer bis drei dauernden Arbeitsgruppen.
  2. Eine Arbeitsgruppe muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen. Begründete Ausnahmen sind möglich.

 

Art. 29 Aufgaben und Kompetenzen

Die Arbeitsgruppen setzen Anliegen der Jugend in Projekte um und legen diese mit einem detaillierten Budget zur Genehmigung der Vollversammlung vor. Sie haben ein eigenständiges Antragsrecht an die Vollversammlung. In dringenden Fällen kann das Büro Anträge der Arbeitsgruppe genehmigen.

 

5. Teil: Revisionsstelle

Art. 30 Zusammensetzung

Die Revisionsstelle des Jugendparlamentes wird von der Revisionsstelle des TrägerInnenvereins wahrgenommen.

Art. 31. Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft die Finanzlage, Geschäftsführung, Rechnung und Budget des Jugendparlamentes jährlich und erstattet der Vollversammlung sowie dem TrägerInnenverein Bericht.

 

6. Teil: Pressestelle

Art. 32 Pressestelle

Die Pressestelle besteht aus einer/einem PressesprecherIn, sowie drei Mitgliedern. Die Pressestelle soll zusammen mit dem Co-Präsidium als Ansprechpartner für die Presse und Mitglieder des Jugendparlaments sein.

Der Presse sollten die Adressen des Co-Präsidiums sowie der Pressestelle mitgeteilt werden.

 

7. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 33 Auflösung

Bei einer Auflösung des Jugendparlamentes gelten die allgemeinen Bestimmungen des ZGB. Allfälliges Vermögen fällt an den TrägerInnenverein, der dieses Geld der Stadt Winterthur für Jugendanliegen zur Verfügung stellt.

Art. 34 Inkrafttreten

Dieses Reglement ist in Winterthur an der Vollversammlung des Jugendparlamentes am

18. März 1997 genehmigt worden.