Reglement für das Jugendparlament Winterthur
( Stand März 2000)
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Jugendparlament Winterthur" besteht eine Institution mit Sitz in Winterthur.
Art. 2 Ziele
Art. 3 Organisation
Organe des Jugendparlamentes sind:
1. die Vollversammlung als oberstes Organ
2. das Büro
3. die Arbeitsgruppen
4. die Revisionsstelle
5. die Pressestelle
Art. 4 Mittel
Art. 5 Mitgliedschaft
1. Voraussetzungen
Mitgliedschaftsberechtigt sind alle urteilsfähigen EinwohnerInnen mit Wohnsitz in der Stadt Winterthur ab dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 14. Geburtstag feiern, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie ihren 24. Geburtstag feiern.
2. Eintritt
Das Büro führt in Absprache mit dem TrägerInnenverein das Einschreibeverfahren durch. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich schriftlich beim Aktuar/der Aktuarin für eine Amtsdauer melden. Als Anmeldung genügen die persönlichen Angaben, die Adresse und die Unterschrift.
Das Büro entscheidet mit dem TrägerInnenverein, ob Anmeldungen, die zwischen Januar und Juli eingehen, bereits für einen Eintritt nach den Sommerferien berechtigen.
Bei Eintritt wird der Angemeldete/die Angemeldete darauf aufmerksam gemacht, welche Verpflichtungen er mit seiner Anmeldung eingeht (obligatorische Teilnahme an Vollversammlungen, aktive Mitwirkung in mindestens einer Arbeitsgruppe).
3. Austritt
Ein Austritt ist grundsätzlich nur auf das Ende einer Amtsdauer möglich. Bei wichtigen Gründen werden Ausnahmen gemacht. Zudem besteht die Möglichkeit, vor den Sommerferien seinen Austritt aus dem Jugendparlament zusammen mit einer Begründung bekanntzugeben
Scheidet ein Mitglied aus dem Jugendparlament vor Ablauf der Amtszeit aus, wird es nicht ersetzt. Dies hat keine Wirkung auf das Bestehen des Jugendparlamentes.
4. Ausschluss
Ein Ausschluss ist mit den Stimmen von ¾ der anwesenden Mitglieder des Jugendparlamentes möglich. Der Antrag auf Ausschluss muss in der Einladung zur Vollversamlung traktandiert sein. Das Ausschlussverfahren erfolgt durch eine geheime Stimmabgabe.
Das Büro fordert Mitglieder des Jugendparlamentes, die den Vollversammlungen und Arbeitsgruppensitzungen (unentschuldigt) fernbleiben, zur aktiver Mitarbeit auf und veranlasst gegebenenfalls einen Austritt/Ausschluss dieser Person aus dem Jugendparlament.
Bleibt ein Mitglied der Vollversammlung drei aufeinander folgende Male unentschuldigt fern, scheidet es automatisch aus dem Jugendparlament aus.
Art. 6 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der ersten Plenumssitzung im 1. Quartal des Jahres.
Art. 7 Zusammensetzung
Art. 8 Einberufung
Art. 9 Teilnahme
Die Teilnahme an den Plenumssitzungen ist obligatorisch. Begründete Abmeldungen sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der/m AktuarIn zu melden.
Art. 10 Traktandenliste
Art. 11 Anträge
Art. 12 Öffentlichkeit
Die Plenarsitzungen sind öffentlich. Das Jugendparlament kann Experten für eine Anhörung oder Befragung einladen.
Art. 13 Beschlussfähigkeit
Das Plenum ist nur beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Eingeschriebenen oder mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind.
Art. 14 Stimmrecht
Art. 15 Ablauf von Wahlen und Abstimmungen
2. Ausgabenbeschlüsse bis CHF 800.-, falls sie keine reinen Spenden sind, erfordern eine einfache Mehrheit, solche über CHF 800.- benötigen eine
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedern unter Abzug der leeren und
ungültigen Stimmen."
3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag nur dann als angenommen/eine Person nur dann als gewählt, wenn ihm/ihr beide Co-Präsidenten/innen zugestimmt haben.
Art. 16 Dokumentation
Über Verhandlungen und Sitzungen ist von/m AktuarIn ein Protokoll zu führen. Dieses wird von der Vollversammlung geprüft und verabschiedet. Dazu wird es spätestens 10 Tage nach der VV den Mitgliedern des Jugendparlamentes zugestellt.
Art.. 17 Zuständigkeit und Kompetenzen
Die Vollversammlung bildet das oberste Organ des Jugendparlamentes. Ihr obliegen
1. die Wahl
-der StimmenzählerInnen
-des Co-Präsidiums
-der übrigen Mitglieder des Büros
-der LeiterInnen der Arbeitsgruppen
-der Pressestelle
2. die Einsetzung von dauernden oder befristeten Arbeitsgruppen
3. die Beratung und Verabschiedung der Projekte, des Budgets, der Rechnung, des Rechenschaftsberichtes und des Protokolls der letzten Sitzung
4. die Formulierung und Verabschiedung von parlamentarischen Vorstössen zuhanden verschiedener Behörden und der Öffentlichkeit
5. Reglementsänderungen mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder des Jugendparlamentes, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen.
6. die Auflösung mit zwei Drittel aller eingeschriebenen Mitgliedern des Jugendparlamentes.
Art.. 18 Beziehung zum TrägerInnenverein
Das Jugendparlament ist verpflichtet, jährlich Rechnung und Rechenschaftsbericht zur Kenntnisnahme an den TrägerInnenverein einzureichen.
Art. 19 Finanzordnung
Art. 20 Zusammensetzung
Das Büro setzt sich zusammen aus
1. Co-Präsidium
2. AktuarIn
3. KassierIn
4. Delegierten der dauernden Arbeitsgruppen
5. Pressestelle
Art. 21 Amtsdauer und Vorgehen
Art. 22 Zuständigkeit und Kompetenzen
Dem Büro obliegt
1. der Vollzug der Plenumbeschlüsse, für die keine AG verantwortlich zeichnet
2. die Organisation und Leitung von Plenumssitzungen
3. die Erstellung von Budget, Rechnung und Rechenschaftsbericht.
4. die regelmässige Information der Öffentlichkeit zusammen mit der Pressestelle über dieTätigkeiten des Jugendparlamentes.
5. die Dringlicherklärung von Anträgen zu Beginn der Sitzung und von Veröffentlichungen der Arbeitsgruppen sowie andere Dringlicherklärungen. Darüber ist die Vollversammlung bei nächster Gelegenheit zu informieren.
6. den Entscheid über Anträge von Jugendlichen, die nicht im Jugendparlament Mitglied sind.
7. das Einschreibeverfahren zum Eintritt ins Jugendparlament.
Art. 23 Präsidium
Es ist zusammen mit AktuarIn oder KassierIn kollektiv unterschriftsberechtigt.
Die Vertretung nach aussen wird durch das Co-Präsidium zusammen mit der Pressestelle wahrgenommen.
Art. 24 Aktuariat
Art. 25 KassierIn
Der/Die KassierIn besorgt das Rechnungswesen und legt auf Ende des Amtsjahres die Rechnung ab.
Art. 26 Entschädigung
Das Präsidium, AktuarIn, KassierIn und PressesprecherIn erhalten einen jährlichen Unkostenbeitrag von je sFr. 100.-- zugesprochen.
Art. 27 Organisation
Die Mitglieder des Jugendparlamentes teilen sich in verschiedene Arbeitsgruppen ein, die von der Vollversammlung eingesetzt werden. Es gibt dauernde und befristet Arbeitsgruppen.
Art. 28 Zusammensetzung
Art. 29 Aufgaben und Kompetenzen
Die Arbeitsgruppen setzen Anliegen der Jugend in Projekte um und legen diese mit einem detaillierten Budget zur Genehmigung der Vollversammlung vor. Sie haben ein eigenständiges Antragsrecht an die Vollversammlung. In dringenden Fällen kann das Büro Anträge der Arbeitsgruppe genehmigen.
Art. 30 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle des Jugendparlamentes wird von der Revisionsstelle des TrägerInnenvereins wahrgenommen.
Art. 31. Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft die Finanzlage, Geschäftsführung, Rechnung und Budget des Jugendparlamentes jährlich und erstattet der Vollversammlung sowie dem TrägerInnenverein Bericht.
Art. 32 Pressestelle
Die Pressestelle besteht aus einer/einem PressesprecherIn, sowie drei Mitgliedern. Die Pressestelle soll zusammen mit dem Co-Präsidium als Ansprechpartner für die Presse und Mitglieder des Jugendparlaments sein.
Der Presse sollten die Adressen des Co-Präsidiums sowie der Pressestelle mitgeteilt werden.
Art. 33 Auflösung
Bei einer Auflösung des Jugendparlamentes gelten die allgemeinen Bestimmungen des ZGB. Allfälliges Vermögen fällt an den TrägerInnenverein, der dieses Geld der Stadt Winterthur für Jugendanliegen zur Verfügung stellt.
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Reglement ist in Winterthur an der Vollversammlung des Jugendparlamentes am
18. März 1997 genehmigt worden.