Verein Zaeme Wone - Statuten
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Verein Zaeme Wone, Meilen


Meilen

S t a t u t e n


1 . Z w e c k

Der 'Verein Zäme Wone' will das gemeinsame Wohnen von Menschen in der Liegenschaft Untere Bruech 113 in Meilen ermöglichen. Alle sollen sich in dieser Liegenschaft wohl fühlen: Für die einzelnen Zimmer ist jeder selber verantwortlich, für die gemeinsam benutzten Räume gelten die Gepflogenheiten vonToleranz und Rücksichtnahme.

1 . 1 . S i tz

Der Sitz des Vereines ist in der Liegenschaft, Untere Bruech 113, 8706 Meilen.
Der Verein erlangt nach ZGB 60ff die Persönlichkeit diesen Zweck zu ermöglichen. Er wird nicht ins Handelsregister eingetragen.

2 . O r g a n i s a t i o n

2 . 1 . M i t g l i e d e r

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitglieder und einen Vorstand.
Aktiv-Mitlgieder sind alle Bewohner der Liegenschaft Untere Bruech 113, 8706 Meilen.
Jeder natürlicher oder juristischer Person, die der Vereinszweck Finanziell oder mit Naturalien unterstützen möchte kann als Passiv-Mitglied aufgenommen werden.

2 . 2 . V e r e i n s v e r s a m m I u n g

Die Versammlung der Aktiv-Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens 1 mal monatlich statt.

2 . 2 . 1 . Z u s t a n d i g k e i t

Die Vereinsversammlung beschliesst uber die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und entscheidet in allen Angelenheiten, die nicht anderen Aemter des Vereins übertragen sind. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der ämter und kann sie jederzeit abberufen.

2 . 2 . 2 . V e r e i n s b e s c h I u s s

Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammiung gefasst. Alle Aktiv-Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Aktiv-Mitglieder gefasst, wobei Vertretung durch ein anderes Aktiv-Mitglied zulässig ist. Ueber jede Vereinsversammluing wird ein Beschlussprotokoll gefasst.

2 . 3 . V o r s t a n d

Jedes Aktiv-Mitglied ist im Vorstand! Demzufolge sind Vorstandssitzungen Vereinsversammlungen gleichzusetzen. (vgl. 2.1.2.) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und denVerein zu vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzel zeichnungsberechtigt. Abwechslungsweise bereitet ein Aktiv-Mitglied die Vorstands- bzw. Vereinsversammlung vor, leitet diese ein und steht ihr auch vor.

2 . 3 . 1 A e m t e r

DerVorstand hat folgende Aemter zu delegieren:
Die Finanzkompetenz jedes Amtes wird individuell festgesetzt.

2 . 4 . G e n e r a l v e r s a m m I u n g

Mindestens einmal Jährlich findet ein Generalversammlung statt, wozu alle Aktiv- und Passiv-Mitglieder eingeladen werden.

3 . M i t g I i e d s c h a f t

3 . 1 . E i n - u n d A u s t r i t t

Der Verein eintscheidet ober den Eintritt von Mitgliedern, der jederzeit erfolgen kann. Es bedarf dazu den einstimmigen Beschluss aller Aktiv-Mitglieder. Die Aktiv-Mitglieder sind verpflichtet in der Liegenschaft zu wohnen. Ein Auszug aus der Liegenschaft, hat auch den Austritt aus dem Verein zur Folge. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
In begrundeten Einzelfallen ist es dem Verein erlaubt ein provisorisches Mitglied aufzunehmen, z.B. wenn ein Mitglied einen Auslandsaufenthalt plant. Die Hochstdauer der provisorischen Mitgliedschaft betragt ein Jahr Das provisorische Mitglied übernimmt die Rechte und Pflichten des Aktiv-Mitgliedes, das es vertritt. Mit dem Wiedereinzug des vertretenen Mitglied erlischt die provisorische Mitgliedschaft ersatzlos.
Der Austritt bedarf einer dreimonatigen Kündigung, jeweils auf Monatsende. Das austretende Mitglied hat per Austrittsdatum keinen Anspruch, bzw.Verpflichtung. auf das Vereins-vermogen, bzw. -schulden

3 . 2 . 1 . Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden gemäss separatem Finanzreglement erhoben.

3 . 2 . 2 . Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

3 . 3 . A u s s c h I u s s

Probleme sind da um sie zu lösen! Wenn sich ein Mitglied nicht an die Gepfolgenheiten halten kann, so ist er freundlich darauf hinzuweisen. Nutzt dies nicht, so kann ihm eine Verwarnung mit Ausschlussandrohung ausgesprochen werden. Sollte es nötig sein, so kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Dafur bedarf es einer speziellen Mitglied-versammlung,an der alle Aktiv-Mitglieder anwesend sein mussen. Diese darf erst einen Monat nach derVerwarnung stattfinden. Ein Ausschluss wird nur rechtskräftig,wenn alle anderen Aktiv-Mitglieder einstimmig damit einverstanden sind. Sie tritt nach einer dreimonatigen Kündigungsfrist in Kraft.
Um das Gemeinschaftsgefüge nicht zu gefahrden gilt, dass bei partnerschaftlichen Beziehungen innerhalb der Aktiv-Mitglieder eine/r von beiden austreten muss.

3 . 4 . H a f t u n g

Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.

4 . S t a t u t e n ä n d e r u n g

Fur die Statuten-änderung bedarf es einer zwei-Drittels-Mehrheit der Vereinsversammlung.

5 . A u f I ö s u n g

Wenn niemand mehr dem Vereinszweck nachkommen möchte, kann der Verein von der Vereinsversammlung durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder aufgelost werden.
Die Auflösung hat eine Kündigung der Liegenschaft auf den nachsten Kündigungstermin zur Folge. Erst mit dem Auszug aus der Liegenschaft kann der Verein aufgelöst werden.
Ein allfalliges Vereinsvermögen wird unter den Mitgliedern gleichmassig verteilt.

6 . U e b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammiung des 'Vereins Zäme Wone' am 8. Marz 1992 beschlossen und treten von da an in Kraft.
Meilen, 8. Marz '92, 10.April '92, 22. Mai '92, 25. Juni '92, 10.Januar '93, 18. April '93, xx Juli '97



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